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Satzung
DIE ARCHE -
Verein für therapeutische Wohngemeinschaften e. V. Notzingen
Trägerverein des Wohnverbundes im GpV Kirchheim

zuletzt geändert am 20.12.1984

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Die ARCHE - Verein für therapeutische Wohngemeinschaften
(2) Er hat seinen Sitz in Notzingen, Landkreis Esslingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Betreuung, Wiedereingliederung und Pflege behinderter Erwachsener durch die Einrichtung von Wohngemeinschaften, in denen diese therapeutisch betreut werden und auf eine eigenständige Lebensführung vorbereitet werden. Der Verein führt seine Betreuungsmaßnahmen in Form offener Fürsorge durch.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins und Zu-wendungen an diesen dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Gewinnanteile und keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Verwaltungsmaßnahmen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz nachgewiesener Auslagen für Vereinszwecke ist zulässig.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt, mit Ausnahme von Personen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsver-hältnis zum Verein stehen oder pflegerische Maßnahmen des Vereins in Anspruch nehmen. Tritt ein ordentliches Mitglied in ein Dienst-, Arbeits- oder Pflegeverhältnis mit dem Verein, so verwandelt sich hier-durch sein Mitgliederstatus in den eines fördernden Mitglieds, ohne dass es hierfür einer besonderen Erklärung bedürfte. Mitglieder, die eine Vergütung vom Verein beziehen und Patienten können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder des Beirats sein.
(2) Förderndes Mitglied der Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins materiell und ideell unterstützt.
(3) Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder bedarf der Einwilligung des Beirats; diese Regelung tritt in Kraft mit der erstmaligen Konstituierung des Beirats.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Ende eines Quartals möglich. Er ist schriftlich, spätestens einen Monat vor Quartalsende, zu erklären. Ein Austritt während des Geschäftsjahres lässt die Pflicht zur Entrichtung des vollen Jahresbeitrags unberührt.
(5) Ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand bleibt, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden; bis zu deren Entschei-dung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit über die Erhebung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen beschließen. Die Beiträge sind spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
(2) Der Vorstand kann, insbesondere aus sozialen Gründen, den Beitrag eines Mitglieds erlassen oder ermäßigen.
(3) Der Verein soll um Zuschüsse und Spenden werben.

§ 5 Organe
(1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat
(2) Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sollen jeweils ihr Amt kommissarisch so lange weiterführen, bis dieses von einem Nachfolger übernommen wird.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich, wenn möglich im II. Quartal, einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies vom Beirat oder von ¼ der Mitglieder unter Bezeich-nung der Tagesordnungspunkte verlangt wird.
(3) Zur Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Beirates unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung zu laden; den fördernden Mitgliedern ist in entsprechender Weise hiervon Anzeige zu machen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen; sie ist gewahrt durch Aufgabe der Ladungen zur Post.
(4) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht an; Mitglieder des Beirates, welche nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, und fördernde Mitglieder haben Rederecht. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzustellen und ein Protokollführer zu bestimmen. Vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Satzung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Über den Verlauf dieser Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist und insbesondere die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, die Anträge und Beschlüsse samt Namen und Antragsteller enthält; Beschlüsse sind im Wortlaut zu proto-kollieren. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zu übersenden.
(5) Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen und mit einem Prüfungsbericht zu versehen. Zum Jahresbericht ist eine Stellungnahme des Beirates einzuholen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner insbesondere:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Mitglieder des Beirates
c) die Bestellung der Rechnungsprüfer
d) Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern
e) Beschlüsse über Grundstücksangelegenheiten und Beteiligungen an Gesellschaften
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Satzungsänderungen und Beschlüsse über Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes ist ehrenamt-lich. Mitglieder des Vorstandes dürfen weder haupt- noch nebenberuflich für den Verein tätig sein.
(2) Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern hat durch den Vorstand zu erfolgen.
(3) Aufgaben der laufenden Geschäftsführung können vorbehaltlich näherer Regelungen in der Geschäftsordnung durch Vorstandsbeschluss auf hauptamtliche Mitarbeiter (Geschäftsführer, Heimleiter) übertra-gen werden; dies gilt auch für die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung in bestimmten Angelegenheiten.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
(5) Über die Befugnisse und die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes erlässt die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung. Unabhängig hiervon sollen alle wesentlichen Fragen im Vorstand abgestimmt werden. Die Eröffnung und Schließung von Pflegeeinrichtungen und Außenwohngruppen sowie die Bestellung eines Geschäftsführers und die Einstellung leitender Mitarbeiter bedarf der Einwilli-gung des Beirats.

§ 8 Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat. Als Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten berufen werden, die durch ihre fachliche Kompetenz oder ihre Stellung in der Öffentlichkeit in besonderem Maße befähigt sind, den Vorstand und die Mitarbeiter in ihren Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und zu kontrollieren, sowie zum Wohl des Vereins in der Öffentlichkeit tätig zu werden.
(2) Der Beirat besteht aus mind. 3, höchstens 7 Mitgliedern, die in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit als Beirats-mitglied ist ehrenamtlich. Mitglieder des Beirates dürfen weder haupt- noch nebenberuflich für den Verein tätig sein.
(3) Der Beirat kann jederzeit als Gremium oder durch einzelne beauftragte Mitglieder Einblick in alle Geschäftsvorgänge nehmen, Einrichtungen des Vereins besichtigen und Berichte vom Vorstand verlangen.
(4) Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat bestimmt eines seiner Mitglieder zum Sprecher.

§ 9 Satzungsänderung, Auflösung, Anfallberechtigung
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung dieses Tages-ordnungsgegenstandes, im Fall einer Satzungsänderung auch des Wortlauts des Änderungsvorschlages, in der Einladung gefasst werden. Die Mitgliederversammlung ist hierfür nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Kommt hiernach keine Beschlussfähigkeit oder keine Mehrheit für oder gegen den Antrag zustande, so genügt bei einer weiteren Versammlung, die erneut ord-nungsgemäß einzuberufen ist, die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder den Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, darf der Vorstand von sich aus vornehmen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Arbeiterwohlfahrt Nordwürttemberg e. V., die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vollzug dieses Be-schlusses ist erst nach Genehmigung durch die Finanzbehörden möglich.